01. September 2026

Schweizer Arbeitsrecht

Schweizer Arbeitsrecht für US-ExpatS

Sie beginnen als Expat eine neue Stelle in der Schweiz? Diese FAQ beantwortet die Fragen, die US-amerikanische Expats am häufigsten stellen, zu Arbeitsverträgen, Lohn, Ferien und zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

US-KONTRAST

Ein Hinweis, wenn sich das Schweizer Recht deutlich vom US-Recht unterscheidet.

1. DER GESAMTÜBERBLICK

Wie unterscheidet sich das Schweizer Arbeitsrecht von dem der USA?

In der Schweiz gibt es keine „at-will“-Beschäftigungsverhältnisse. Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags erfordert eine Kündigungsfrist, während der der Arbeitnehmer weiterhin arbeitet und sein Gehalt erhält. Die Arbeitnehmer behalten zudem unverzichtbare Rechte, wie beispielsweise Ferien, Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Schutz bei Krankheit oder Schwangerschaft.

US-KONTRAST

In den USA kann in der Regel jede Seite das Arbeitsverhältnis von heute auf morgen beenden („at-will employment“). Dies bietet zwar mehr Flexibilität, bedeutet für die Arbeitnehmer jedoch weniger Sicherheit und für die Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden.

In den USA kann in der Regel jede Seite das Arbeitsverhältnis sofort beenden („at-will employment“). Dies bietet zwar mehr Flexibilität, bedeutet für die Arbeitnehmer jedoch weniger Sicherheit und für die Arbeitgeber ein erhöhtes Risiko, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden.

2. BEGINN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Brauche ich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis?

Ja. Als US-Staatsbürger dürfen Sie erst dann mit der Arbeit beginnen, wenn Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung eingeholt hat. Diese unterliegt jährlichen Quoten, einer Arbeitsmarktprüfung (Vorrang für Bewerber aus dem Inland, der EU und der EFTA) sowie Mindestqualifikationsanforderungen.

Nein, ein Arbeitsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Die Schriftform wird empfohlen und ist für bestimmte Klauseln (z. B. abweichende Kündigungsfrist, Konkurrenzverbot, Verzicht auf Überstundenvergütung) sowie für bestimmte Vertragsarten (z. B. Lehrvertrag) zwingend vorgeschrieben. Nach schweizerischem Recht bedeutet „Schriftform“ ein unterzeichnetes Papierdokument mit einer handschriftlichen Unterschrift.

US-KONTRAST

Anders als in den USA gibt es keinen "offer letter"; der Arbeitsvertrag wird direkt abgeschlossen.

Aufgabenbereich, Lohn, Arbeitspensum, Arbeitsort, Arbeitsbeginn, Kündigungsfrist und ein Konkurrenzverbot (falls vorhanden).

Schweizer Arbeitsverträge sind entweder unbefristet (Kündigung erforderlich) oder befristet (automatisches Ende zum vereinbarten Zeitpunkt, keine Kündigung erforderlich). Beide können auch im gegenseitigen Einvernehmen oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden.

Schweizer Arbeitsverträge sind entweder unbefristet (Kündigung erforderlich) oder befristet (automatisches Ende zum vereinbarten Zeitpunkt, keine Kündigung erforderlich). Beide können auch im gegenseitigen Einvernehmen oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden.

Standardmäßig 1 Monat; durch schriftliche Vereinbarung verlängerbar auf
maximal 3 Monate (Standard).

Kündigungsfrist: 7 Tage.

3. ARBEITSZEITEN UND ÜBERSTUNDEN

Wie viele Stunden darf ich arbeiten?

Wöchentliche Höchstarbeitszeit:
45 Stunden für Büro-, Industrie-, Technik- und Verkaufssmitarbeiter. 50 Stunden für sonstige Mitarbeiter.

Tägliche Höchstarbeitszeit:
Arbeitszeit (einschliesslich Pausen): 12,5 Stunden.

– Für Nacht- und Sonntagsarbeit ist in der Regel eine Genehmigung erforderlich.

Überstunden: Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden.
Sie werden mit einem Zuschlag von 25 % vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen. Bei Führungskräften wird häufig auf die Überstundenvergütung verzichtet.

Überzeit: Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden/Woche) hinausgehen.
Sie werden mit einem Zuschlag von 25 % vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen. Für Büro-, Technik- und Vertriebsmitarbeiter gilt die Vergütung in der Regel erst ab 60 Stunden pro Jahr.

4. Homeoffice

Kann ich im Homeoffice arbeiten?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Dies hängt von Ihrem Arbeitsvertrag oder den Unternehmensrichtlinien ab. In der Praxis ist bei vielen Bürojobs ein Homeoffice-Anteil von 20 % bis 40 % möglich.

Gelegentliche Fernarbeit (remote working) im Ausland ist in der Regel unproblematisch. Regelmässige Fernarbeit aus dem Ausland kann Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Besteuerung haben. Klären Sie dies immer mit der Personalabteilung oder einem Arbeitsrechtsanwalt, bevor Sie ausserhalb der Schweiz arbeiten.

5. BEZAHLUNG UND BONUS

Gibt es einen Mindestlohn?

Es gibt keinen nationalen Mindestlohn. Einige Kantone (Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin), einige Städte (Luzern, Winterthur, Zürich) und viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) legen jedoch eigene Mindestlöhne fest.

In der Schweiz üblich, aber nicht automatisch: Es steht nur zu, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder im GAV vereinbart wurde. Sofern vereinbart, handelt es sich um eine feste Zusatzzahlung, die in der Regel im Dezember ausgezahlt wird und anteilig berechnet wird, wenn Sie im Laufe des Jahres den Job beginnen oder beenden.

Pflichtabzüge für die Sozialversicherung (der Arbeitgeber zahlt einen entsprechenden Anteil):

1. Säule (AHV/IV/EO): Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2. Säule (BVG): Pensionskasse, ab einer bestimmten Einkommensgrenze obligatorisch.

– Arbeitslosenversicherung (ALV).

Unfallversicherung (UVG): Die Deckung für Berufsunfälle wird vom Arbeitgeber getragen; die Deckung für Nicht-Berufsunfälle geht zu Ihren Lasten und gilt, wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten.

US-KONTRAST

Ein Schweizer Arbeitgeber übernimmt weder Ihre Krankenversicherung noch die Schulgebühren für Ihre Kinder. Der Besuch einer öffentlichen Schule ist kostenlos; der Besuch einer privaten oder internationalen Schule geht auf Ihre Kosten. Eine Krankenversicherung ist obligatorisch, die Prämien müssen Sie jedoch selbst bezahlen.

Nach schweizerischem Recht ist ein Bonus entweder ein Lohnbestandteil oder eine Gratifikation (Einzelfall-Prüfung).

Lohnbestandteil: Fest oder nach objektiven Kriterien festgelegt, ohne Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Wird in voller Höhe fällig und bei Eintritt oder Ausscheiden während des Jahres anteilig berechnet.

Gratifikation: Der Arbeitgeber behält bis zu einem gewissen Grad einen Ermessensspielraum. Eine echte Gratifikation begründet keinen Rechtsanspruch; eine unechte Gratifikation garantiert den Bonus grundsätzlich, doch die Höhe bleibt im Ermessen des Arbeitgebers. Eine anteilige Zahlung bei Ausscheiden gilt nur, wenn dies vereinbart wurde.

US-KONTRAST

In den USA verfällt ein Ermessensbonus häufig beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Hier kann ein Bonus in Lohnbestandteil umgewandelt werden, sofern er objektiv feststellbar ist.

6. URLAUB, KRANKENGELD UND FAMILIENURLAUB

Wie viel Urlaub habe ich?

Mindestens: 4 Wochen pro Jahr; 5 Wochen pro Jahr bis zum 20. Lebensjahr.

– Mindestens 2 Wochen müssen jedes Jahr in einem zusammenhängenden Zeitraum genommen werden.

– Der Urlaub muss als Freizeit genommen werden; während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt keine Barauszahlung.

Kein gesetzlicher Anspruch, aber eine beliebte moderne Zusatzleistung: Viele Arbeitgeber bieten die Möglichkeit, gegen eine geringfügige Lohnkürzung einige Tage über das Minimum hinaus zu erwerben. Die vorgeschriebenen vier Wochen können nicht zurückverkauft werden.

Unabhängig von den Ferien. Nur der 1. August gilt landesweit, die übrigen Feiertage sind kantonal geregelt, sodass die Anzahl und die Termine davon abhängen, wo Sie arbeiten.

Mutterschaft: 14 Wochen bei 80 % des Gehalts.

Anderer Elternteil: 2 Wochen bezahlter Urlaub innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt.

Adoption: 2 Wochen bezahlter Urlaub, den sich die Eltern aufteilen können.

– Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt (siehe § 7).

Viele internationale Arbeitgeber gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und bieten im Rahmen ihres globalen Leistungspakets einen längeren bezahlten Elternurlaub an.

Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum weiterhin Ihr Gehalt, in der Regel über die tägliche Krankengeldversicherung (etwa 80 % des Gehalts, bis zu zwei Jahre). Unfälle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Während bestimmter Krankheitszeiten können Sie zudem nicht entlassen werden (siehe § 7).

7. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Welche Kündigungsfrist gilt?

Probezeit: 7 Tage.

Gesetzliche Mindestkündigungsfrist:
Jahr 1: 1 Monat (bis zum Monatsende).
Jahr 2–9: 2 Monate (bis zum Monatsende).
Jahr 10 und darüber hinaus: 3 Monate (bis zum Monatsende).

Gemäß Arbeitsvertrag: Oft auf eine Kündigungsfrist von 3 oder 6 Monaten angepasst.

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Der Vertrag schreibt jedoch in der Regel eine schriftliche Kündigung. Nach schweizerischem Recht bedeutet „schriftliche Form“ ein unterzeichnetes Papierdokument mit einer handschriftlichen Unterschrift; eine einfache E-Mail oder ein Scan gilt in der Regel nicht als schriftliche Form.

Während „Sperrfristen“ ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam. Wurde die Kündigung bereits früher ausgesprochen, wird ihre Laufzeit unterbrochen und läuft erst danach weiter.

Krankheit/Unfall: 30 / 90 / 180 Tage, je nach Dienstjahr.

Schwangerschaft: während der gesamten Dauer sowie 16 Wochen nach der Geburt.

(Militär-)Dienst: während der Dienstes sowie 4 Wochen davor und danach.

Eine Kündigung gilt als missbräuchlich, wenn sie aus einem geschützten Grund erfolgt, z. B. aufgrund einer persönlichen Eigenschaft, der Ausübung eines Rechts oder als Vergeltungsmassnahme. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch zwar dennoch (keine Wiedereinstellung), doch der Arbeitgeber ist zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von bis zu sechs Monatsgehältern verpflichtet. Um Ihren Anspruch zu wahren, müssen Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache einlegen und innerhalb der Frist eine Klage einreichen.

Ja, aber nur aus wichtigem Grund (ein schwerwiegender Verstoss). Das Arbeitsverhältnis kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, ohne dass die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Ist die Kündigung ungerechtfertigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen.

Nach der Kündigung kann der Arbeitgeber Sie nach eigenem Ermessen von der Arbeit freistellen und muss Ihnen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin den Lohn zahlen. Ferienguthaben kann dabei teilweise verrechnet werden.

Eine Aufhebungsvereinbarung regelt die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Sie umfasst in der Regel das Beendigungsdatum, Ferien, Bonuszahlungen, ein Konkurrenzverbot sowie einen Verzicht auf weitere Ansprüche. Das Beendigungsdatum kann ein beliebiger, von den Parteien vereinbarter Zeitpunkt sein. Ist der Beendigungstermin einmal festgelegt, verlängert er sich aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls nicht.

8. REFERENZEN UND WETTBEWERBSVERBOT

Erhalte ich ein Zeugnis?

Ja, standardmäßig wird ein umfassendes Arbeitszeugnis (Leistung und Verhalten) ausgestellt; auf Wunsch ist auch eine einfache Bestätigung (Zeitraum und Funktion) möglich.

US-KONTRAST

Die amerikanische Gewohnheit, „nur Zeiträume anzugeben“, steht im Gegensatz zur Schweizer Norm. Ein ausführliches, fair verfasstes Arbeitszeugnis ist Standard und wird von zukünftigen Arbeitgebern erwartet.

Möglich, aber stark eingeschränkt; wird meist für Führungs- und Leitungspositionen angewendet. Ein Konkurrenzverbot ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt (und wird in einer Aufhebungsvereinbarung erneut bestätigt). Es muss schriftlich erfolgen, Einblicke in Kunden- oder Geschäftsgeheimnisse erfordern und hinsichtlich Zeit, Ort und Umfang angemessen sein. Es erlischt in der Regel, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund kündigt oder Sie aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers kündigen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Diese FAQ bieten einen allgemeinen Überblick über die Beschäftigung in der Privatwirtschaft in der Schweiz. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine Rechtsberatung. (Stand: 2026)

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Nicole Hilpert, LL.M. (NYU)

Rechtsanwältin
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