Schweizer Arbeitsrecht: Das sollten Expats wissen

Ein Job in der Schweiz ist ein spannender Schritt, doch das Schweizer Arbeitsrecht kann herausfordernd sein. Hier finden Sie die wichtigsten Grundlagen, die Sie kennen sollten, bevor Sie einen Arbeitsvertrag in der Schweiz unterzeichnen.

Arbeiten in der Schweiz: Arbeitsvertrag und Probezeit

Arbeitsverträge benötigen in der Schweiz grundsätzlich keine bestimmte Form, schriftliche Verträge sind jedoch üblich. Bestimmte Vereinbarungen (bspw. Konkurrenzverbote oder abweichende Kündigungsfristen) und bestimmte Vertragsarten (bspw. Lehrvertrag) müssen zwingend schriftlich sein.

Ein Schweizer Arbeitsvertrag regelt grundsätzlich Funktion, Lohn, Arbeitspensum, Stellenantritt und Kündigungsfrist.

Die gesetzliche Probezeit beträgt einen Monat, häufig werden jedoch bis zu drei Monate vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen jederzeit gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Bei höher leitenden Positionen können auch bis zu sechs Monate vereinbart werden.

Der Lohn in der Schweiz wird üblicherweise monatlich ausbezahlt. Davon werden obligatorische Beiträge für AHV/IV, Arbeitslosenversicherung (ALV) und Pensionskasse abgezogen.

Arbeitszeit und Überstunden in der Schweiz

Das Schweizer Arbeitsrecht legt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit fest: 45 Stunden für Büro-, technische und Verkaufspersonal und 50 Stunden für andere Arbeitnehmende.

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Überzeit bezeichnet hingegen Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überstunden und Überzeit werden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet oder durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Bei gewissen Positionen kann die Vergütung von Überstunden vertraglich ausgeschlossen werden.

Homeoffice und Arbeiten aus dem Ausland

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in der Schweiz nicht. Ob und in welchem Umfang Homeoffice möglich ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag oder den internen Richtlinien des Arbeitgebers.

Gelegentliches Arbeiten aus dem Ausland ist meist unproblematisch. Wer jedoch regelmässig aus dem Ausland arbeitet, muss mögliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen beachten. Lassen Sie sich daher vorab von uns beraten.

Arbeitnehmende haben in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Mindestanspruch fünf Wochen. Ein gesetzlicher Anspruch auf den Kauf zusätzlicher Ferientage besteht nicht. Viele Arbeitgeber ermöglichen heute jedoch zusätzliche Ferientage gegen einen entsprechenden Lohnabzug.

Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen bei 80 % des Lohns. Der Vater (oder andere Elternteil) hat Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Viele internationale Arbeitgeber bieten darüber hinaus längere Elternzeiten an.

Bei Krankheit oder Unfall besteht für eine bestimmte Dauer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Häufig erfolgt diese über eine Krankentaggeldversicherung, die in der Regel rund 80 % des Lohns für bis zu zwei Jahre abdeckt.

Ferien, Krankheit und Elternzeit

Arbeitnehmende haben in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Mindestanspruch fünf Wochen. Ein gesetzlicher Anspruch auf den Kauf zusätzlicher Ferientage besteht nicht. Viele Arbeitgeber ermöglichen heute jedoch zusätzliche Ferientage gegen einen entsprechenden Lohnabzug.

Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen bei 80 % des Lohns. Der Vater (oder andere Elternteil) hat Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Viele internationale Arbeitgeber bieten darüber hinaus längere Elternzeiten an.

Bei Krankheit oder Unfall besteht für eine bestimmte Dauer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Häufig erfolgt diese über eine Krankentaggeldversicherung, die in der Regel rund 80 % des Lohns für bis zu zwei Jahre abdeckt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist beendet werden. Der Arbeitsvertrag verlangt für die Kündigung oft die Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigung schriftlich und eigenhändig unterzeichnet eingereicht werden muss. Eine Kündigung per E-Mail oder als eingescanntes Dokument genügt nicht.

Das Schweizer Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmende bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Mutterschaft vor einer Kündigung. Eine missbräuchliche Kündigung beendigt zwar das Arbeitsverhältnis, kann aber zu einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen führen.

Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ist sie ungerechtfertigt, können Lohnansprüche und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen entstehen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch Avenras Legal.

Konkurrenzverbote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen insbesondere hinsichtlich Tätigkeit, Dauer und geografischem Gebiet angemessen begrenzt sein. Sie werden oft bei höher leitenden Tätigkeiten vereinbart.

Beim Austritt haben Arbeitnehmende zudem Anspruch auf ein umfassendes Arbeitszeugnis.

Beratung zum Schweizer Arbeitsrecht

Jedes Arbeitsverhältnis ist anders. Avenras Legal unterstützt Expats und internationale Arbeitgeber in der Schweiz bei Arbeitsverträgen, Konkurrenzverboten, Kündigungen und Aufhebungsvereinbarungen. Ob vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags oder bei einem Konflikt am Arbeitsplatz: Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen.

Benötigen Sie eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Nicole Hilpert, LL.M. (NYU)

Rechtsanwältin
nicole.hilpert@avenras-legal.ch

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Beschäftigung in der Privatwirtschaft in der Schweiz. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. (Stand: 2026)

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