Schweizer Arbeitsrecht für US-ExpatS

Beginnen Sie als Expat eine neue Stelle in der Schweiz? Diese FAQ beantwortet die häufigsten Fragen US-amerikanischer Expats zu Arbeitsverträgen, Lohn, Ferien und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Schweiz.

US-KONTRAST

Ein Hinweis, wenn sich das Schweizer Recht deutlich vom US-Recht unterscheidet.

1. DER GESAMTÜBERBLICK

Wie unterscheidet sich das Schweizer Arbeitsrecht von dem der USA?

In der Schweiz gibt es keine Arbeitsverhältnisse nach dem Prinzip des „at-will employment“. Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unterliegt grundsätzlich einer Kündigungsfrist. Während dieser Frist ist der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeitsleistung verpflicht und erhält den Lohn. Arbeitnehmer behalten zudem unverzichtbare Rechte, wie beispielsweise Ferien, Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Schutz bei Krankheit oder Schwangerschaft.

US-KONTRAST

In den USA gilt grundsätzlich das Prinzip des «at-will employment»: Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis in der Regel jederzeit beenden. Dies bietet mehr Flexibilität, bedeutet für Arbeitnehmer jedoch weniger Sicherheit und kann für Arbeitgeber ein erhöhtes Rechtsstreitrisiko mit sich bringen.

Beides. Zwingende Rechte ergeben sich aus dem Bundesrecht (Schweizerisches Obligationenrecht und Arbeitsgesetz) und können nicht wegbedungen werden. Branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge (GAV) können zusätzliche Schutzbestimmungen vorsehen. Der individuelle Arbeitsvertrag kann darüber hinaus weitere Rechte gewähren.

2. BEGINN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Brauche ich eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis?

Ja. Als US-Staatsbürger dürfen Sie erst dann mit der Arbeit beginnen, wenn Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung eingeholt hat. Diese unterliegt jährlichen Quoten, einer Arbeitsmarktprüfung (Vorrang für Bewerber aus dem Inland, der EU und der EFTA) sowie Mindestqualifikationsanforderungen.

Nein, ein Arbeitsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Die Schriftform wird empfohlen und ist für bestimmte Klauseln (z. B. abweichende Kündigungsfrist, Konkurrenzverbot, Verzicht auf Überstundenvergütung) sowie für bestimmte Vertragsarten (z.B. Lehrvertrag) zwingend vorgeschrieben. Nach schweizerischem Recht bedeutet „Schriftform“ ein unterzeichnetes Papierdokument mit einer handschriftlichen Unterschrift.

US-KONTRAST

Anders als in den USA gibt es keinen "offer letter"; der Arbeitsvertrag wird direkt abgeschlossen.

Aufgabenbereich, Lohn, Arbeitspensum, Arbeitsort, Arbeitsbeginn, Kündigungsfrist und ein Konkurrenzverbot (falls vorhanden).

Schweizer Arbeitsverträge sind entweder unbefristet (Kündigung erforderlich) oder befristet (automatisches Ende zum vereinbarten Zeitpunkt, keine Kündigung erforderlich). Beide können auch im gegenseitigen Einvernehmen oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden.

Schweizer Arbeitsverträge sind entweder unbefristet (Kündigung erforderlich) oder befristet (automatisches Ende zum vereinbarten Zeitpunkt, keine Kündigung erforderlich). Beide können auch im gegenseitigen Einvernehmen oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden.

     – 1 Monat; durch schriftliche Vereinbarung verlängerbar auf maximal 3 Monate (Standard)

     – Kündigungsfrist: 7 Tage

3. ARBEITSZEITEN UND ÜBERSTUNDEN

Wie viele Stunden darf ich arbeiten?

Wöchentliche Höchstarbeitszeit:
   45 Stunden für Büro-, Industrie-, Technik- und Verkaufsmitarbeiter. 50 Stunden für sonstige Mitarbeiter.

Tägliche Höchstarbeitszeit:
   Arbeitszeit (einschliesslich Pausen): 12,5 Stunden

– Für Nacht- und Sonntagsarbeit ist in der Regel eine Bewilligung erforderlich.

   – Überstunden: Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden.
      Sie werden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen. Bei Kaderpositionen wird häufig auf die Überstundenvergütung verzichtet.

Überzeit: Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden/Woche) hinausgehen.
  Sie werden mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen. Für Büro-, Technik- und Verkaufsmitarbeiter gilt die Vergütung in der Regel erst ab 60 Stunden pro Jahr.

4. Homeoffice

Kann ich im Homeoffice arbeiten?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Dies hängt von Ihrem Arbeitsvertrag oder den Unternehmensrichtlinien ab. In der Praxis ist bei vielen Bürojobs ein Homeoffice-Anteil von 20% bis 40% möglich.

Gelegentliches Homeoffice (remote working) im Ausland ist in der Regel unproblematisch. Regelmässiges Homeoffice aus dem Ausland kann Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und die Besteuerung haben. Klären Sie dies immer mit der Personalabteilung oder einem Arbeitsrechtsanwalt, bevor Sie ausserhalb der Schweiz arbeiten.

5. BEZAHLUNG UND BONUS

Gibt es einen Mindestlohn?

Es gibt keinen nationalen Mindestlohn. Einige Kantone (Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin), einige Städte (Luzern, Winterthur, Zürich) und viele Gesamtarbeitsverträge legen jedoch eigene Mindestlöhne fest.

In der Schweiz üblich, aber nicht automatisch: Er steht nur zu, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder im GAV vereinbart wurde. Sofern vereinbart, handelt es sich um eine feste Zusatzzahlung, die in der Regel im Dezember ausbezahlt wird und pro rata berechnet wird, wenn Sie im Laufe des Jahres den Job beginnen oder ausscheiden.

Pflichtabzüge für die Sozialversicherung (der Arbeitgeber zahlt einen entsprechenden Anteil):

  – 1. Säule (AHV/IV/EO): Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

  – 2. Säule (BVG): Pensionskasse, ab einer bestimmten Einkommensgrenze obligatorisch

  – Arbeitslosenversicherung (ALV)

  – Unfallversicherung (UVG): Die Deckung für Berufsunfälle wird vom Arbeitgeber getragen; die Deckung für Nicht-Berufsunfälle geht zu Ihren Lasten und gilt, wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten.

US-KONTRAST

Ein Schweizer Arbeitgeber übernimmt weder die Krankenversicherung noch die Schulgebühren für die Kinder. Der Besuch einer öffentlichen Schule ist kostenlos; der Besuch einer privaten oder internationalen Schule geht auf eigene Kosten. Eine Krankenversicherung ist obligatorisch, die Prämien müssen jedoch selbst bezahlt werden.

Nach schweizerischem Recht ist ein Bonus entweder ein Lohnbestandteil oder eine Gratifikation (Einzelfall-Prüfung notwendig).

  – Lohnbestandteil: Fixer Betrag oder nach objektiven Kriterien bestimmbar, ohne Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Wird in voller Höhe fällig und bei Eintritt oder Ausscheiden während des Jahres pro rata berechnet.

Gratifikation: Der Arbeitgeber behält bis zu einem gewissen Grad einen Ermessensspielraum. Eine echte Gratifikation begründet keinen Rechtsanspruch; eine unechte Gratifikation garantiert den Anspruch, doch die Höhe bleibt im Ermessen des Arbeitgebers. Eine pro rata Zahlung bei Ausscheiden während des Jahres gilt nur, wenn dies vereinbart wurde.

US-KONTRAST

In den USA verfällt ein Bonus häufig beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. In der Schweiz kann ein Bonus Lohnbestandteil und damit geschuldet sein, sofern er objektiv bestimmtbar ist.

6. FERIEN, LOHNFORTZAHLUNG UND ELTERNURLAUB

Wie viel Ferien habe ich?

– Mindestens 4 Wochen/Jahr; 5 Wochen/Jahr bis zum 20. Lebensjahr.

– Mindestens 2 Wochen müssen jedes Jahr zusammenhängend bezogen werden.

– Die Ferien müssen in Freizeit bezogen werden; während des Arbeitsverhältnisses erfolgt keine Barauszahlung.

Kein gesetzlicher Anspruch, aber eine beliebte moderne Zusatzleistung: Viele Arbeitgeber bieten die Möglichkeit, gegen eine geringfügige Lohnkürzung einige Tage über das Minimum hinaus zu erwerben. Der vorgeschriebene Mindestanspruch von vier Wochen kann jedoch nicht zurückverkauft werden.

Unabhängig von den Ferien. Nur der 1. August gilt landesweit, die übrigen Feiertage sind kantonal geregelt, sodass die Anzahl und die Termine davon abhängen, wo Sie arbeiten.

   – Mutterschaft: 14 Wochen bei 80 % des Gehalts.

   – Anderer Elternteil: 2 Wochen bezahlter Urlaub innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt.

   – Adoption: 2 Wochen bezahlter Urlaub, den sich die Eltern aufteilen können.

   – Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt (siehe § 7).

Viele internationale Arbeitgeber gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und bieten im Rahmen ihres globalen Leistungspakets einen längeren bezahlten Elternurlaub an.

Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum weiterhin Ihren Lohn, in der Regel über die Krankentaggeldversicherung (etwa 80 % des Lohns, bis zu zwei Jahren). Unfälle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Während bestimmten Sperrfristen können Sie zudem nicht entlassen werden (siehe § 7).

7. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Welche Kündigungsfrist gilt?

Probezeit: 7 Tage

Gesetzliche Mindestkündigungsfrist:
   Jahr 1:        1 Monat (zum Monatsende)
   Jahr 2–9:   2 Monate (zum Monatsende)
   Jahr 10+:   3 Monate (zum Monatsende)

Gemäss Arbeitsvertrag: Oft eine Kündigungsfrist von 3 oder 6 Monaten.

Es gibt keine gesetzliche Form. Der Vertrag schreibt jedoch in der Regel eine schriftliche Kündigung vor. Nach schweizerischem Recht bedeutet „schriftliche Form“ ein unterzeichnetes Papierdokument mit einer handschriftlichen Unterschrift; eine einfache E-Mail oder ein Scan gilt in der Regel nicht als schriftliche Form.

Während sogennanten „Sperrfristen“ ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig. Wurde die Kündigung bereits früher ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst danach weiter.

  – Krankheit/Unfall: 30 / 90 / 180 Tage, je nach Dienstjahr.

  – Schwangerschaft: während der gesamten Dauer sowie 16 Wochen nach der Geburt.

  – (Militär-, Zivil-)Dienst: während der Dienstes sowie 4 Wochen davor und danach.

Eine Kündigung gilt als missbräuchlich, wenn sie aus einem geschützten Grund erfolgt, z. B. aufgrund einer persönlichen Eigenschaft, der Ausübung eines Rechts oder als Vergeltungsmassnahme. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch zwar dennoch (d.h. keine Wiedereinstellung), doch der Arbeitgeber kann zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache eingelegt werden und innerhalb der Frist Klage eingereicht werden.

Ja, aber nur aus wichtigem Grund (ein schwerwiegender Verstoss). Das Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, ohne dass die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Ist die Kündigung ungerechtfertigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn währen der Kündigungsfrist und eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen.

Nach der Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach eigenem Ermessen von der Arbeit freistellen und muss bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin den Lohn bezahlen. Ferienguthaben kann dabei teilweise verrechnet werden.

Eine Aufhebungsvereinbarung regelt die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Sie umfasst in der Regel das Beendigungsdatum, Ferien, Bonuszahlungen, ein Konkurrenzverbot sowie einen Verzicht auf weitere Ansprüche. Das Beendigungsdatum kann ein beliebiger, von den Parteien vereinbarter Zeitpunkt sein. Ist der Beendigungstermin einmal festgelegt, verlängert er sich aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls grundsätzlich nicht.

8. ZEUGNIS UND KONKURRENZVERBOT

Erhalte ich ein Zeugnis?

Ja, standardmässig wird ein umfassendes Arbeitszeugnis (Leistung und Verhalten) ausgestellt; auf Wunsch ist auch eine einfache Arbeitsbestätigung (Zeitraum und Funktion) möglich.

US-KONTRAST

Die amerikanische Praxis, lediglich die Beschäftigungsdauer zu bestätigen, steht im Gegensatz zur Schweizer Norm. Ein detailliertes und faires schriftliches Arbeitszeugnis ist in der Schweiz üblich und wird von künftigen Arbeitgebern erwartet.

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart (und in einer Aufhebungsvereinbarung bestätigt). Es muss schriftlich festgehalten werden und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnisse hat. Zudem muss das Verbot hinsichtlich Dauer, Ort und Umfang angemessen begrenzt sein. Ein Konkurrenzverbot findet sich insbesondere bei Führungs- und Leitungspositionen. Es fällt in der Regel dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne begründeten Anlass kündigt oder der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund kündigt.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Dieses FAQ bieten einen allgemeinen Überblick über die Beschäftigung in der Privatwirtschaft in der Schweiz. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. (Stand: 2026)

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Nicole Hilpert, LL.M. (NYU)

Rechtsanwältin
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